Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs muss der Vermieter nicht sämtliche Personen namentlich benennen, die in die Wohnung einziehen wollen.
In dem konkreten Fall hatte der Vermieter das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, dass die Tochter gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten dort den gemeinsamen Hausstand begründen wolle. Nachdem der Vermieter in der Kündigung nur den Namen der Tochter, nicht aber den des Lebensgefährten genannt hatte, hielt das Landgericht Essen die Kündigung für unwirksam. Der BGH war hingegen der Auffassung, dass die Eigenbedarfskündigung durch die Benennung der Tochter ausreichend konkretisiert gewesen sei (BGH, VIII ZR 284/13).