Freiberufliche Nutzung der Wohnung bei Mischmietverhältnissen  0

Die Rechte des Mieters, der Teile der Wohnung für freiberufliche Arbeit nutzt, wurden durch den BGH gestärkt.  Dementsprechend kann bei Mischmietverhältnissen nur dann vermieterseits ohne Angaben von Gründen gekündigt werden, wenn die gewerbliche Nutzung des Mietverhältnisses im Vordergrund steht. Ist der Mietvertrag aber unklar, muss im Zweifelsfall zugunsten des Mieters das Kündigungsschutzrecht für privaten Wohnraum gelten.

 

Im zugrundeliegenden Fall war den Mietern gestattet worden, die Räume eines Hauses in Berlin im Erdgeschoss als Hypnosepraxis zu nutzen und darüber zu wohnen. Dabei war mietvertraglich allerdings nicht klar geregelt, ob das Wohnen, oder das Arbeiten den Vorrang haben sollte. Sechs Jahre später kündigte der Vermieter auf Basis des Gewerbemietrechts ohne Angabe von Gründen.

 

Der BGH hob in diesem Fall das Urteil des LG Berlin, welches dem gewerblichen Aspekt den Vorrang eingeräumt und die Kündigung für rechtens erklärt hatte, auf. Die Begründung des BGH lautete dahingehend, dass die Bedeutung der Wohnung als grundrechtlich geschützter Bereich der Verwirklichung privater Lebensvorstellung ein wesentlicher Aspekt  des täglichen Lebens sei, welcher nicht hinter der Erwerbstätigkeit des Mieters zurücktreten könne (BGH, VIII ZR 376/ 13).

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