Verwalter ist nicht Zustellungsvertreter der beklagten Eigentümer, soweit die Gemeinschaft klagt  0

Im Falle einer Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer ist § 45 Abs. 1 WEG n. F. einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Verwalter nicht Zustellungsvertreter der Beklagten ist (IBRRS 2021, 0813; WEG a.F. § 43 Nr. 2; WEG n.F. § 43 Abs. 2 Nr. 2, § 45 Abs. 1; BGH, Urteil vom 27.11.2020 – V ZR 67/20
vorhergehend: LG Bamberg, Urteil vom 13.03.2020 – 41 S 32/19 WEG
AG Aschaffenburg, 13.09.2019 – 127 C 191 WEG).

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