Der Auftragnehmer hat darzulegen und zu beweisen, dass zwischen ihm und dem Auftraggeber ein (wirksamer) Vertrag zustande gekommen ist, soweit der Auftragnehmer Werklohn verlangt, der Auftraggeber aber bestreitet, den Auftragnehmer beauftragt zu haben.
Soweit der Auftragnehmer den Nachweis des Vertragsschlusses nicht führen kann, führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass ihm der gleiche Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht.
Zwar steht der Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag die Verfolgung eines eigenen Interesses nicht grundsätzlich entgegen. Soweit sich der Auftragnehmer aber ausdrücklich auf einen bestehenden Vertrag und dessen Erfüllung beruft, besteht allerdings keine Vermutung für einen gleichzeitig bestehenden Fremdgeschäftsführungswillen (IBRRS 2021, 0515; BGB §§ 631, 677, 683 Abs. 1; OLG München, Beschluss vom 17.06.2020 – 20 U 733/20 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 16.04.2020 – 20 U 733/20 Bau; LG Landshut, 20.12.2019 – 23 O 1821/16; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 104/20 (Nichtzulassungsbeschwerde verworfen)