Die Unterbringung eines Au- pair- Mädchens in der nahegelegenen Wohnung kann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen, wenn der Vermieter das Au- pair- Mädchen in einer vermieteten Wohnung unterbringen möchte, die von seinem bewohnten Eigenheim fußläufig erreichbar ist.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das Au- pair- Mädchen zwingend in seinem Haus unterzubringen, wenn er über weiteren Wohnraum in fußläufiger Entfernung verfügt und nachvollziehbare Gründe vorträgt, weshalb nur eine auswärtige Unterbringung möglich sei.
Der Vermieter muss auch keinen Wohnraum anmieten, um eine Kündigung des Mieters zu vermeiden.
Es ist nicht notwendig, dass das Bedürfnis für die Hilfskraft bereits bei Ausspruch der Kündigung besteht. Vielmehr genügt es, dass aufgrund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit zu rechnen ist, dass der Vermieter die Dienste in naher Zukunft für seine Lebensführung benötigt.
Die Raumaufteilung innerhalb der eigenen Wohnung ist allein Sache des Vermieters. Diese unterliegt lediglich insoweit einer Missbrauchskontrolle, ob der zur Verfügung stehende Wohnraum und die angegebene Nutzung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, so dass der Verdacht besteht, die volle Ausnutzung des Wohnraumes werde lediglich vorgespiegelt, um die Kündigung zu ermöglichen (IBRRS 2021, 0716; BGB § 546 Abs. 1, §§ 573, 574a Abs. 2; AG München, Urteil vom 12.01.2021 – 473 C 11647/20).