Unterlässt es der Verwalter trotz Sturmwetterlage und bereits aufgetretener Feuchtigkeitsschäden in einer Dachgeschosswohnung unter einem Flachdach eine Kontrolle des Daches, oder die Begehung durch ein Fachunternehmen vorzunehmen, bzw. verlässt er sich stattdessen lediglich auf die Einschätzung eines Mieters im Haus, haftet er dem Sondereigentümer für den vermeidbaren erhöhten Schaden wegen Unterlassens gebotener Eilmaßnahmen (BGB § 280, WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2; AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 03.02.2015 – 750 C 16/14).