Gericht muss Vortrag zur Honorarvereinbarung zur Kenntnis nehmen  1

Nimmt das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor.

 

Soweit das erkennende Gericht den Vortrag des Auftraggebers zum übereinstimmenden Verständnis der Parteien über den Inhalt einer Honorarvereinbarung in den Urteilsgründen vollständig übergeht und wird dieser ferner weder in der Sachverhaltsdarstellung noch im Rahmen der rechtlichen Bewertung erwähnt, indiziert dies, dass das Gericht den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat (GG Art. 103 Abs. 1, BGH, Beschluss vom 09.09.2015 – VII ZR 324/13).

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Sehr geehrter Herr RA Boris von Nagy,

es wäre schön, wenn künftig viele Rechtsanwälte dies zur Kenntnis nehmen und die Gerichte mit Anrufungen höherer Instanzen einerseits wieder zum zügigeren arbeiten bringen und andererseits dafür Sorge tragen, dass sich die (Un-und-Nicht)-Handlungen deutscher Gerichte wieder auf dem Boden des Grundgesetzes bewegen.

Dies gilt auch für den Gesetzgeber der mit immer unverständlicheren Dingen – wie z. B. Wegfall des § 15 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes auch nichts zur Rechtssicherheit beiträgt, sondern mit den „Bereinigungsgesetzen“ noch mehr Rechtsunsicherheit erzeugt hat.

Ihnen alles Gute und Danke für Ihr Engagement, welches man leider mittlerweile in vielen Berufsgruppen, auch bei den Anwaltsberufen, vermisst.

Mit freundlichen Grüßen

Christian M. Sachs
Ubema GmbH – Immobilienmakler

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