Außerordentliche Kündigung bei falscher Selbstauskunft des Mieters  0

Bei falscher Selbstauskunft zur Vortäuschung einer besseren Bonität vor Abschluss des Mietvertrages kann der Vermieter die außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. 

 

Im Mai 2013 mietete ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern ein Einfamilienhaus in Grünwald bei München zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 3.730 €. Im Rahmen der Selbstauskunft hatte der 50-jährige Mieter angegeben, als Selbstständiger ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000.- € zu haben. Die drei Jahre jüngere Ehefrau gab ein Jahreseinkommen als Angestellte von mehr als 22.000.- € an. Außerdem hatte der Mieter erklärt, dass in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Selbstauskunft gegen das Ehepaar keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestanden haben.

Schließlich zahlten die Mieter die Miete von Anfang an nur auf Mahnung des Vermieters und befanden sich ständig im Rückstand. Nachdem die Mieten für Januar und Februar 2014 nicht bezahlt wurden, drohten die Vermieter mit der fristlose Kündigung. Die Mieter zahlten weiterhin immer verspätet und nicht vollständig. Als die Mieter mit der kompletten September- und Oktobermiete 2014 im Rückstand gerieten, kündigten die Vermieter am 23.10.14 fristlos.

 

Wegen der Zahlungsrückstände holten die Vermieter eine Bonitätsauskunft ein und erfuhren dabei, dass gegen die Mieter bereits seit 1994 unbefriedigte Vollstreckungen liefen und diese im Oktober 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten.

 

Die Kläger stützten ihre außerordentliche Kündigung auch darauf, dass in der Selbstauskunft bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht wurden und eine falsche Bonität vorgespiegelt worden sei, um den Mietvertrag zu erschleichen. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis nun restlos und unwiederbringlich zerstört. Die Mieter weigerten sich auszuziehen und zahlten die gesamten Mietrückstände nach.

 

Das Vermieterehepaar erhob dennoch Klage zum AG München auf Räumung des Hauses. Die zuständige Richterin gab der Räumungsklage statt. Die Mieter müssen das Haus fristlos räumen. Der Beklagte habe unstreitig in seiner Selbstauskunft angegeben, dass gegen ihn keine Zahlungsverfahren und keine Verfahren wegen Zwangsvollstreckung oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens bestanden haben. Die Vermieter konnten den Mietvertrag nach Auffassung des Gerichts wegen der falschen Selbstauskunft und den wiederholten Zahlungsrückständen fristlos kündigen. Daran ändere auch die Nachzahlung der Miete durch die Mieter nichts (Urteil des Amtsgericht München amvom 30.06.15 (Az.: 411 C 26176/14). Die Entscheidung wurde am 08.09.2015 vom Landgericht bestätigt. 

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