Die Wohnung ist mangelhaft, soweit kurz nach Einzug des Mieters in die Wohnung wegen mangelhafter Sockelabdichtung der Bodenplatte ein Wasserschaden auftritt und deswegen Einrichtungsgegenstände durch Schimmelbefall beschädigt werden.
Kann der Mieter nachvollziehbar darlegen, dass ihm aufgrund des Mangels ein Schaden in Form schimmelbefallener Möbelstücke (Kommode, Küchenschränke, etc.) entstanden ist und dass dieser einen Mietwagen einschließlich Kraftstoff für den Umzug in die Ersatzwohnung benötigt, so ist der Schaden ersatzfähig (BGB § 536a; ZPO §§ 287, 493; AG Bonn, Urteil vom 08.06.16, 203 C 317/15).