Der unbefugte Einbau eines Kamins, dessen Rohr durch die Dachhaut nach außen verläuft, stellt eine unzulässige bauliche Veränderung dar, die Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft wegen Beschädigung der Dachsubstanz nach sich zieht.
Den Anspruch auf Beseitigung des Kaminrohrs kann jeder Wohnungseigentümer individuell, also ohne Ermächtigung durch die übrigen Eigentümer, gerichtlich durchsetzen (BGB § 823 Abs. 1, § 1004; WEG § 14 Nr. 1, § 22;
LG München I, Urteil vom 24.03.2016 – 36 S 12134/15 WEG).