Käufer muss Maklercourtage zahlen, soweit die Provisionsschuld im Kaufvertrag anerkannt wurde  0

Unabhängig davon, ob ein Maklervertrag per Mail, in Geschäftsräumen oder bei einer Wohnungsbesichtigung geschlossen wurde, schließt eine im notariellen Kaufvertrag anerkannte Provisionsschuld ein eventuell bestehendes Widerrufsrecht aus. Eine solche Maklerklausel stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, was zur Folge hat, dass der Käufer mit Einwänden rechtlicher und tatsächlicher Natur ausgeschlossen ist.
Hat der Käufer vor Vertragsschluss Wellen im Laminat erkannt, fragt aber nicht nach der Ursache und erfährt deshalb nicht von einem früheren Wasserschaden, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung einer Maklercourtage. Die unterlassene Aufklärung beinhaltet allenfalls eine leichtfertige Verletzung der Treuepflicht des Maklers, die den Maklerlohn nicht ausschließt (BGB §§ 355, 654, 812; LG Limburg, Urteil vom 05.08.2016 – 3 S 29/16; vorhergehend:AG Dillenburg, 25.01.2016 – 5 C 171/15).

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