Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer aus handelsüblichen Modulen bestehenden Dach- Photovoltaikanlage regelt sich nach Kaufrecht (siehe dazu auch OLG München, IBR 2014, 208).
Mangels Verbindung mit dem Erdboden ist eine Dach- Photovoltaikanlage kein Bauwerk (siehe auch BGH, IBR 2014, 110). Mängelansprüche wegen fehlerhafter Montage verjähren daher in zwei Jahren.
Werden bei der Installation einer Dach- Photovoltaikanlage Schäden am Eigentum des Auftraggebers verursacht, wie z. B. in Form der Beschädigung der Dampfsperre durch Verwendung zu langer Schrauben, die bei korrekter Montage nicht eingetreten wären, haftet der Auftragnehmer aus Deliktsrecht. Derartige Ansprüche verjähren erst nach drei Jahren (OLG München, Urteil vom 09.07.2015 – 14 U 91/15).