Löst sich der Innenputz nach der Abnahme von der Wand, hat der Auftraggeber zu beweisen, dass der Putz bei der Abnahme nicht die vorausgesetzte Beschaffenheit (Haftfähigkeit an der Wand) aufwies, bzw. der Auftragnehmer bei Durchführung der Arbeiten die anerkannten Regeln der Technik missachtet hat, bzw. die fehlende Wandhaftung des Innenputzes zum Verantwortungsbereich des Auftragnehmers gehört.
Im Gegensatz dazu hat der Auftragnehmer demgegenüber lediglich darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er im Hinblick auf etwaige Vorleistungen seiner Prüfungs- und Mitteilungsverpflichtung nachgekommen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2013 – 4 U 765/12).