Schon der Annahmeverzug mit der Rücknahme der Mietsache löst den Beginn der kurzen Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB aus.
Die vollständige Rückgabe, bzw. Räumung, der Mietsache ist nicht Voraussetzung für den Fristbeginn.
Bietet der Mieter die Rücknahme des streitgegenständlichen Mietobjekts an und räumt dem Vermieter die Möglichkeit jederzeitiger Entgegennahme der Zugangscodes zu der Schließeinrichtung des Gebäudes an, ist dieser Sachverhalt demjenigen der Schlüsselübergabe durch Mieter ohne Weiteres vergleichbar (IBRRS 2018, 2251; BGB § 548; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.06.2018 – 3 U 72/17 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: LG Potsdam, 12.05.2017 – 4 O 260/13).