Trägt der Vermieter für den von ihm geltend gemachten Eigenbedarf die Beweislast, so müssen letzte Zweifel zu seinen Lasten gehen (IBRRS 2022, 0802; BGB § 546a Abs. 1; LG Itzehoe, Beschluss vom 12.02.2021 – 9 S 39/20).
Trägt der Vermieter für den von ihm geltend gemachten Eigenbedarf die Beweislast, so müssen letzte Zweifel zu seinen Lasten gehen (IBRRS 2022, 0802; BGB § 546a Abs. 1; LG Itzehoe, Beschluss vom 12.02.2021 – 9 S 39/20).