Wasserschaden im Bad kann Minderung um 40 % rechtfertigen  0

Für einen Wasserschaden im Bad, der zur Folge hat, dass mehrere Wände, z. B. auch die Schlafzimmerwand, durchfeuchtet wurden und Schimmel auftat, ist eine Minderung i. H. v. 40% angemessen.

Gemäß § 536a Abs. 1 BGB kann sich außerdem ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für die Entleerung der Behälter der Trocknungsgeräte ergeben, was vorliegend allerdings verneint wurde (IBRRS 2022, 0800; BGB § 536 Abs. 1 Satz 2, § 555a Abs. 3, 4, § 536a Abs. 1, § 814; AG Paderborn, Urteil vom 29.06.2021 – 54 C 20/21).

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