Soweit der Verbraucher das Bauvorhaben in verschiedene Bauverträge unterteilt, die er mit verschiedenen Unternehmern isoliert abschließt, ist ein Verbraucherbauvertrag auch dann anzunehmen.
Nach Fertigstellung des Bauwerks kann eine wesentliche Umgestaltung des Grundstücks auch dann vorliegen, wenn einer Einzelvergabe vorausging.
Grundlage für die Neuerrichtung eines Gebäudes ist der Aushub der Baugrube. Dies gilt auch dann, wenn die Höhe des Werklohn im Verhältnis zu den Gesamtkosten zwar eher gering ist, dennoch grundsätzlich aber von einer Erheblichkeit auszugehen ist (IBRRS 2022, 0434; BGB §§ 648, 650i; LG München I, Urteil vom 28.10.2021 – 5 O 2441/21).