Unerheblichkeit eines Mangels  0

Ist die Pflichtverletzung des Verkäufers/Unternehmers unerheblich, so ist ein Rücktritt wegen Mängeln ausgeschlossen.

 

Die Entscheidung über die Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich ist, setzt eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls voraus.

 

Eine Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit eine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis/Werklohn geringfügig sind. Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 5% des Kaufpreises/Werklohns sind nicht mehr geringfügig. 

 

Auch im Werkvertragsrecht gilt die Mängelbeseitigung nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Nacherfüllung in der Regel als fehlgeschlagen (IBRRS 2018, 2652; BGB § 323 Abs. 5 Satz 2, § 440 Satz 2; LG Arnsberg, Urteil vom 28.05.2018 – 2 O 349/15 (nicht rechtskräftig; Berufung: OLG Hamm, Az.: 2 U 109/18).

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