Keine Fristsetzung durch Vermieter bei Sachschäden wegen Obhutspflichtverletzung des Mieters  0

Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser, auch nach Beendigung des Mietverhältnisses, gemäß den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung, nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB), oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB), zu ersetzen. Einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es dabei nicht (IBRRS 2018, 2463; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1, § 546 Abs. 1; im Anschluss an BGH, Urteil vom 28.02.2018 – VIII ZR 157/17IMR 2018, 185 = NZM 2018, 320; BGH, Urteil vom 27.06.2018 – XII ZR 79/17; vorhergehend: LG Fulda, 07.07.2017 – 1 S 34/17; AG Fulda, 29.03.2017 – 31 C 54/16).

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