Seiner Beweislast genügt der Käufer einer Sache für das Fehlschlagen der Nachbesserung in der Regel dann, wenn das Mangelsymptom auch nach dem dritten Nachbesserungsversuch noch auftritt und der Verkäufer nunmehr dazu übergeht, zu behaupten, dass der Mangel mit einem nach Übergabe entstandenen Defekt an einem anderen Bauteil zusammenhängt (IBRRS 2018, 2667; BGB § 434 Abs. 1 Satz 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 446 Satz 1 (Fortführung von BGH, IBR 2011, 257; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.05.2018 – 3 U 54/18, vorhergehend: LG Würzburg, 06.03.2018 – 14 O 1592/17).