Umlage der Hausmeisterkosten im Rahmen der Betriebskosten  0

Allgemeine Wartungs- und Reparaturarbeiten, als auch die von einem Hauswart wahrgenommene Verwaltungstätigkeiten gehören nicht zu den umlagefähigen Kosten eines Hauswarts. Grundsätzlich ist es insoweit Aufgabe des Vermieters, die Aufteilung der geltend gemachten Kosten nachvollziehbar darzulegen.

 

Kosten des Winterdienstes, die ohne gesonderte Erklärung auch im Frühjahr, Sommer und Herbst umgelegt werden, sind nicht nachvollziehbar. Daher ist diese Position in Abzug zu bringen.

 

Dem Mieter steht gegenüber dem Nachforderungsverlangen des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu, solange der Vermieter ihm nicht die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Hierzu zählt die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen.

 

Grundsätzlich hat der Mieter kein Recht auf Übersendung von Kopien. Vielmehr sind die Belege am Sitz des Vermieters einzusehen. Eine Ausnahme gilt dann nicht, wenn die Belegeinsicht am Sitz des Vermieters aus Gründen der Entfernung nicht zumutbar ist (IBRRS 2018, 2640; BGB §§ 242273 Abs. 1, § 535; ZPO § 287; AG Münster, Urteil vom 06.04.2018 – 61 C 2796/1).

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