Bauunternehmer muss keine Planungsmängel beseitigen  0

Im VOB- Vertrag führen mündliche Bedenkenhinweise dazu, dass der Auftragnehmer von seiner Haftung für Mängel frei wird.

 

Darauf, dass die geplante Ausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber nicht ausdrücklich hinweisen. Es genügt, wenn er den Auftraggeber in die Lage versetzt, die Tragweite der Nichtbefolgung des Hinweises zu erkennen.

Der Auftragnehmer hat in seinem Bedenkenhinweis lediglich auf die nachteiligen Folgen der geplanten Ausführung hinzuweisen. Die einzelnen Möglichkeiten der Abhilfe muss er hingegen nicht erläutern (IBRRS 2018, 2749; BGB §§ 280633634 Nr. 4; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3, 5; OLG Schleswig, Urteil vom 18.07.2018 – 12 U 8/18; vorhergehend: LG Kiel, 18.10.2017 – 9 O 230/16).

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