Die Beschlussanfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Solange Beschlüsse über die Erhebung von Sonderumlagen und Rechnungsspitzen nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind diese gültig und begründen die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers (IBRRS 2018, 2536: WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).