Die Kündigung wegen Eigenbedarfs, wonach der Vermieter mit seiner Lebensgefährtin in die Wohnung ziehen möchte, da er wegen einer Familiengründung und der Tatsache, dass seine Lebensgefährtin ein Arbeitszimmer brauche, eine größere Wohnung benötige, ist grundsätzlich wirksam.
Da die Tatsachen, ob der Bedarf bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, in der Sphäre des Vermieters liegen, erfolgt insoweit eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, folglich muss der Vermieter muss darlegen und beweisen, dass der Bedarf bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen sei (BGB §§ 242, 546, 573 Abs. 2 Nr. 2; AG Westerstede, Urteil vom 26.07.2016 – 27 C 396/16).