Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer auf, seine erbrachten Leistungen abzurechnen, sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten als abgenommen anzusehen.
Soll der Auftragnehmer Arbeitsaufträge und -anweisungen innerhalb einer längerfristigen Vertragsabwicklung vor Ort „nach Bedarf“ ausführen, wofür eine Stundenlohnvergütung vereinbart wird, ist der Auftragnehmer im BGB-Bauvertrag nicht zur Aufzeichnung konkreter Arbeitsschritte verpflichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine aufgeschlüsselte Abrechnung nach Teilgewerken weder verabredet war noch während der Vertragsabwicklung vom Auftraggeber gefordert wurde.
Der Auftragnehmer kann in der Schlussrechnung „vergessene“ Rechnungspositionen grundsätzlich „nachschieben“.
(IBRRS 2017, 2903, BGB §§ 631, 640, 641, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2014 – 18 U 21/12
vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 30.04.2012 – 2-5 O 10/09, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.02.2017 – VII ZR 138/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)