Wenn Gewerbe im Rückgebäude zulässig ist, darf dort auch gewohnt werden.  0

Kann nach der Teilungserklärung das Rückgebäude eines Hauses im allgemeinen Wohngebiet zwar nicht zu Wohnzwecken, aber grundsätzlich zu jedem anderen beliebigen beruflichen oder gewerblichen Zweck genutzt werden, ist für einen Unterlassungsanspruch der Wohnnutzung eine typisierende Betrachtung anzustellen.

 

Ein Unterlassungsanspruch besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Wohnnutzung des Rückgebäudes die weiteren Wohnungseigentümer nicht mehr beeinträchtigt, als beispielsweise die erlaubte Nutzung als Tanz-, Sport-und Fitnesscenter, bzw. Schank- und Speisewirtschaft, (IBRRS 2017, 2649; BGB § 1004; WEG §§ 1141522; LG München I, Urteil vom 12.05.2016 – 36 S 6246/15; vorhergehend: AG München, 06.03.2015 – 483 C 7837/14 WEG).

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