Übliche Vergütung geschuldet, soweit Vergütungsvereinbarung nicht nachgewiesen.  0

Die übliche Vergütung wird nicht nur geschuldet, wenn bewiesen ist, dass es an einer Vergütungsvereinbarung fehlt, sondern auch dann, wenn feststeht, dass ein Werkvertrag geschlossen wurde. Dasselbe gilt, wenn keiner Vertragspartei der Nachweis einer streitigen Vergütungsvereinbarung gelingt (IBRRS 2021, 1313; BGB §§ 631632 Abs. 2, §§ 633640; LG München I, Urteil vom 05.03.2021 – 11 O 14347/19).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.