Lagert der Mieter eine größere Anzahl an Gegenständen außerhalb der gemieteten Wohnung, begründen dies den Verdacht, dass sich die Wohnung in einem verwahrlosten Zustand befindet.
Jedenfalls hat der Vermieter auch in Zeiten von Corona ein Zutrittsrecht, soweit der konkrete Verdacht besteht, dass sich die Wohnung in einem messi- ähnlichen Zustand befindet (IBRRS 2021, 1135; BGB § 535; LG Hannover, Beschluss vom 01.02.2021 – 20 T 3/21).