Unwirksam sind Zahlungspläne, die keinerlei Erhöhung der Sicherheitsleistung bei Werklohnerhöhung um 10 % vorsehen.
Ein Zahlungsplan ist dann unwirksam, soweit sich aus diesem bei kundenfeindlichster Auslegung nicht ergibt, dass im Falle wesentlicher Mängel Abschlagszahlungen nicht fällig werden.
Ein Zahlungsplan ist unwirksam, soweit dieser nicht erkennen lässt, dass dem Besteller bei Fälligkeit der jeweiligen Rate ein entsprechender nicht mehr entziehbarer Gewinn gegenübersteht (IBRRS 2021, 1290; BGB §§ 632, 641; ZPO § 263; LG Tübingen, Urteil vom 23.11.2020 – 7 O 377/18).