Was tun gegen Kondenswasser?

Bildet sich im Winter an Fenstern und Balkontüren Kondenswasser, ist der Mieter in diesen Fällen verpflichtet, dieses durch Lüften und Wischen zu beseitigen. Nützt dies nichts, ist das Lüftungsverhalten ggf. anzupassen.

Eine Verfärbung des Parkettbodens durch Kondenswasser berechtige den Mieter jedenfalls nicht, die Miete zu mindern, wie das Amtsgericht München entschieden hat, weil es sich lediglich um eine unerhebliche optische Beeinträchtigung, nicht aber um eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit handele (AG München, Az. 474 C 2793/ 12).

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