Eine 3 Millimeter starke Folie zur Trittschalldämmung, die unterhalb des Oberbodens verlegt wird, stellt kein Gemeinschaftseigentum, sondern Sondereigentum dar.
Es kann nicht allein auf die bloße Funktion der Folie, die den Trittschallschutz gewährleisten soll, abgestellt werden.
Eine Hausverwaltung, die eine Wasserschadensanierung in Auftrag gibt, haftet im Zweifel als Vertreterin ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB), wenn sie keinen WEG- Beschluss herbeiführt (BGB §§ 670, 677, 683; WEG § 5 Abs. 1, 2, § 14; IBRRS 2018, 0712; OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2018 – 10 U 111/16; vorhergehend: LG Arnsberg, Urteil vom 23.11.2016 – 2 O 265/14).