Durch Geschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie getätigt werden, wird außer dem Handelnden, vorliegend dem Ehemann, auch der andere Ehegatte, hier die Ehefrau, berechtigt und verpflichtet.
Durch Geschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie getätigt werden, wird außer dem Handelnden, vorliegend dem Ehemann, auch der andere Ehegatte, hier die Ehefrau, berechtigt und verpflichtet.