Gibt der Ehemann Renovierungsarbeiten in Auftrag, muss auch die Ehefrau zahlen  0

Durch Geschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie getätigt werden, wird außer dem Handelnden, vorliegend dem Ehemann, auch der andere Ehegatte, hier die Ehefrau, berechtigt und verpflichtet.

Die Instandsetzung der Ehewohnung dient dem elementaren Bedürfnis des Wohnens, so dass durch einen vom Ehemann geschlossenen Vertrag über Instandsetzungsarbeiten auch die Ehefrau mitverpflichtet wird (IBRRS 2018, 0482; BGB § 631 Abs. 1, § 1357 Abs. 1 Satz 2; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2015 – 14 U 71/14; vorhergehend: LG Offenburg, 27.03.2014 – 6 O 117/13; nachfolgend:BGH, Beschluss vom 22.11.2017 – VII ZR 181/15 (Nichtzulassungsbeschwerde verworfen).

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