Wird der Bauherr während der Bauausführung von einem Herstellungsmangel, z. B. zu niedrig betonierter Ringanker, in Kenntnis gesetzt und lässt er dennoch weiterbauen, hat er keinen Ersatzanspruch im Umfang des sich dadurch vertiefenden Schadens, falls er später die Herstellung eines mangelfreien Werks begehrt.
Der Architekt muss den Bauherrn, der vom Herstellungsmangel erfährt, nicht darauf hinweisen, dass im Fall eines Verlangens nach Mangelbeseitigung die Bauarbeiten gestoppt müssen, wenn jedem Laien klar sein muss, dass die weiteren Bauarbeiten den dann erforderlichen Rück- und Neubau aufwändiger und damit teurer machen.