Kein Ersatzanspruch für vertiefenden Schaden bei Weiterbau trotz Mangelkenntnis  0

Wird der Bauherr während der Bauausführung von einem Herstellungsmangel, z. B. zu niedrig betonierter Ringanker, in Kenntnis gesetzt und lässt er dennoch weiterbauen, hat er keinen Ersatzanspruch im Umfang des sich dadurch vertiefenden Schadens, falls er später die Herstellung eines mangelfreien Werks begehrt.

 

Der Architekt muss den Bauherrn, der vom Herstellungsmangel erfährt, nicht darauf hinweisen, dass im Fall eines Verlangens nach Mangelbeseitigung die Bauarbeiten gestoppt müssen, wenn jedem Laien klar sein muss, dass die weiteren Bauarbeiten den dann erforderlichen Rück- und Neubau aufwändiger und damit teurer machen.

Hat ein Bauherr gegenüber einem Gesamtschuldner nur einen Einbehalt von der Werklohnforderung geltend gemacht und wurde keine Aufrechnung erklärt, kann sich der andere Gesamtschuldner insoweit nicht auf Erfüllung berufen (IBRRS 2018, 0480; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2017 – 10 U 62/16; vorhergehend: LG Ravensburg, 21.04.2016 – 4 O 133/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 22.11.2017 – VII ZR 169/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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