Streitwert bei Räumung nach Ende des Mietverhältnisses  0

Wird die Räumung „wegen der Beendigung des Mietverhältnisses“ begehrt, ist für die Festsetzung des Streitwerts nicht entscheidend, aus welchem Grund der Mietvertrag beendet wurde.

Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist der Jahresbetrag des zuletzt geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten (IBRRS 2018, 1039; BGB § 546 Abs. 2; GKG § 41 Abs. 2; ZPO §§ 36; KG, Beschluss vom 28.12.2017 – 12 W 48/17; vorhergehend: LG Berlin, 26.09.2017 – 67 S 146/17).

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