Nach erfolgter Abnahme muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass ihm die Werkleistung bei der Abnahme nicht frei von Mängeln verschafft worden ist.
Liegt die Hauptursache für eingetretene Schäden in einer „fehlenden Pflege“ der Leistung nach der Abnahme (hier: keine Nachverfugung bei sichtbar leeren Fugen einer Pflasterfläche), stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer zu (BGB §§ 633, 634, 637 Abs. 1; OLG München, Beschluss vom 19.06.2017 – 9 U 4969/16 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 02.05.2017 – 9 U 4969/16 Bau; LG Passau, 18.11.2016 – 4 O 254/1; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 14.12.2017 – VII ZR 201/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).