Ergibt sich bereits aus der Betriebskostenabrechnung selbst die Fehlerhaftigkeit, so ist eine Belegeinsicht obsolet.
Dies ist z. B. der Fall, wenn der Vermieter fehlerhaft die Heizkosten und die Wassererwärmungskosten zusammengelegt hat (IBRRS 2018, 1019; BGB § 556 Abs. 3 Satz 5, 6; HeizKV § 9 Abs. 1; LG Hamburg, Urteil vom 09.01.2018 – 334 S 31/16; vorhergehend:AG Hamburg, Urteil vom 06.07.2016 – 49 C 6/16).