Auch unberechtigte Rücklagenentnahmen sind in der Jahresrechnung darzustellen. Die Jahresrechnung ist aber nicht deshalb angreifbar, weil die Zahlung so nicht hätte erfolgen dürfen.
Der Beschluss über die Genehmigung der Rechnung genehmigt lediglich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung, also nur das Zahlenwerk an sich. Er genehmigt hingegen nicht die Zahlungsflüsse selbst im Sinne einer regressausschließenden Billigung des Verhaltens der Verwaltung (IBRRS 2018, 0979; WEG §§ 23, 46; AG Stralsund, Urteil vom 26.02.2018 – 20 C 14/17 WEG).