Sonderumlagenbeschluss begründet Zahlungspflicht  0

Wird die Klage laut Klageschrift durch die Wohnungsgemeinschaft XY, vertreten durch die Verwalterin nach dem WEG erhoben, geht hieraus hinreichend klar hervor, dass der Verband Kläger ist und nicht die einzelnen Eigentümer.

Ein Sonderumlagenbeschluss stellt einen Nachtrag zum Jahreswirtschaftsplan dar. Dieser begründet ebenso wie ein allgemeiner Beschluss über einen Wirtschaftsplan eine Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer (IBRRS 2018, 3686; WEG § 10 Abs. 6, § 28; ZPO §§ 91a253 Abs. 2 Nr. 1, § 265; LG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2018 – 318 S 70/16; vorhergehend: AG Hamburg, 09.05.2016 – 22a C 353/14).

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