Vom Tragwerksplaner sind die Bewehrung, die Betongüte und die Beschichtung festzulegen.
Weist der Bewehrungsplanung Mängel auf, löst der Hinweis „Oberflächenschutz nach Angabe der örtlichen Bauleitung“ auf den Bewehrungsplänen keinerlei Mitverschulden des Generalplaners aus.
Hat sich der Schaden bereits im Bauwerk realisiert, stehen dem Architekten und dem Tragwerksplaner keinerlei Nachbesserungsrecht zu. Der Auftraggeber muss sich deshalb nicht auf ein unsicheres Mängelbeseitigungskonzept einlassen.
Die Verjährung wird durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt, wobei der Begriff der Verhandlung weit zu verstehen ist. Hierfür genügen bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt.