Der Oberflächenschutz ist vom Tragwerksplaner festzulegen.  0

Vom Tragwerksplaner sind die Bewehrung, die Betongüte und die Beschichtung festzulegen.

 

Weist der Bewehrungsplanung Mängel auf, löst der Hinweis „Oberflächenschutz nach Angabe der örtlichen Bauleitung“ auf den Bewehrungsplänen keinerlei Mitverschulden des Generalplaners aus.

 

Hat sich der Schaden bereits im Bauwerk realisiert, stehen dem Architekten und dem Tragwerksplaner keinerlei Nachbesserungsrecht zu. Der Auftraggeber muss sich deshalb nicht auf ein unsicheres Mängelbeseitigungskonzept einlassen.

 

Die Verjährung wird durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt, wobei der Begriff der Verhandlung weit zu verstehen ist. Hierfür genügen bereits Erklärungen, die den Gläubiger berechtigterweise annehmen lassen, dass der Schuldner sich auf eine Erörterung über die Berechtigung des Anspruchs einlässt.

Verhandlungen zwischen den Parteien oder ihren mit Verhandlungsvollmacht ausgestatteten Vertretern führen bei jedem Meinungsaustausch über den Anspruch, oder die den Anspruch begründenden Umstände dazu, dass der Gläubiger davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird (IBRRS 2018, 3671; BGB §§ 203254280281633636; HOAI 1991 § 64; ZPO §§ 6874 Abs. 3; OLG München, Urteil vom 30.01.2018 – 9 U 162/17 Bau; vorhergehend: LG München I, 14.12.2016 – 24 O 26041/1; OLG München, Urteil vom 09.04.2013 – 9 U 4449/08.

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