Ein Insichgeschäft liegt bei einseitigen Rechtsgeschäften grundsätzlich nur dann vor, wenn der Vertreter dieses sich selbst gegenüber als Erklärungsempfänger vornimmt.
Folglich ist ein Verwalter, der eine von diesem verwaltete Wohnung kaufen möchte, berechtigt, auch selbst die Zustimmungserklärung zu dem Kauf abzugeben (IBRRS 2020, 0499; BGB § 181; GBO § 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, §§ 72, 73; WEG § 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2019 – 3 Wx 217/19)