Schließen die Parteien eines Bauträgervertrags aufgrund einer Verzögerung eine Vereinbarung, nach welcher der Bauträger dem Erwerber die entgangenen Mieteinnahmen erstattet, wird dadurch weder auf das Recht zum Rücktritt verzichtet, noch die Fälligkeit des Fertigstellungstermins hinausgeschoben.
Das Risiko der gleichzeitigen Veräußerung sämtlicher Einheiten eines noch zu sanierenden Gebäudes liegt ausschließlich beim Bauträger. Das gilt selbst dann, wenn der Bauträgervertrag geschlossen wurde, um dem Erwerber die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen zu ermöglichen (IBRRS 2020, 0781; BGB §§ 280, 281 Abs. 1, §§ 284, 323, 325, 346; EStG § 7i; OLG Dresden, Urteil vom 06.04.2018 – 22 U 1166/17; vorhergehend:
LG Leipzig, 18.07.2017 – 03 O 2780/15; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 09.10.2019 – VII ZR 107/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)