Ein Kündigungsausschluss für mehrere Jahre ist ein wesentlicher Vertragsinhalt, der den Mietvertrag in seinem Grundgehalt betrifft.
Das gilt auch bei einem einseitigen Verzicht des Vermieters.
Wurde eine solche Vereinbarung allerdings mündlich getroffen, führt dies dazu, dass das Mietverhältnis jederzeit ordentlich kündbar ist.
Für Ergebniskorrekturen über § 242 BGB ist allenfalls in krassen Ausnahmefällen Raum (OLG Hamburg, Urteil vom 05.10.2015 – 4 U 54/15 (nicht rechtskräftig)).