Schadensersatzpflicht des Planers bei mangelhaftem Energieeinsparnachweis  0

Voraussetzung für eine werkvertragliche Haftung des Planers in Bezug auf einen Folgeschaden ist, dass außer dem Mangel ein Zurechnungszusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden besteht.

 

Der Zurechnungszusammenhang zwischen Werkmangel und Folgeschaden setzt nicht nur die Ursächlichkeit des Mangels für den Folgeschaden voraus, sondern auch das Bestehen eines Schutzzweckzusammenhangs. Dieser Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verletzte Pflicht den Zweck hat, den Geschädigten gerade vor den zur Anspruchsbegründung herangezogenen Schäden zu bewahren.

 

Die Erstellung eines Energieeinsparnachweises dient der Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Pflicht zum Nachweis der energetischen Qualität des Gebäudes im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung. Der Nachweis dient jedoch nicht der Auswahl einer bestimmten Heizungsanlagenart oder der Ermittlung der Heizungsauslegung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2014 – 18 U 38/14).

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