Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht keine Pflicht des Auftraggebers zur Teilabnahme nach Leistungsphase 8, wenn der Architekt auch mit der Leistungsphase 9 beauftragt ist.
Sind die Leistungen des Architekten mangelhaft, kommt auch keine konkludente Abnahme nach der Leistungsphase 8 in Betracht (OLG München, Urteil vom 10.02.2015 – 9 U 2225/14 Bau).