Schadensersatzpflicht des Bauherrn, soweit Bauarbeiter in Treppenschacht stürzt?  0

In erster Linie ist der Bauherr auf einer Baustelle verkehrssicherungspflichtig. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren, richten sich nur an diesen.
Den Architekt, der mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragt ist- ebenso wie den ihn beauftragenden Bauherren – trifft lediglich eine sog. sekundäre Verkehrssicherungspflicht, soweit Anhaltspunkte bestehen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen nicht erkannt hat, diese aber bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können (IBRRS 2019, 1409; BGB § 823; BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – VI ZR 34/17; vorhergehend: OLG Koblenz, 22.12.2016 – 1 U 265/16; LG Mainz, 12.02.2016 – 2 O 198/13

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