Führt der Wohnungseigentümer eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durch, steht diesem kein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu.
Das gilt auch dann, wenn die von dem Wohnungseigentümer durchgeführte Maßnahme ohnehin hätte vorgenommen werden müssen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 25.09.2015 – V ZR 246/14, Rz. 12 f., IMR 2016, 115 = BGHZ 207, 40).
Selbst wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung, oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er müsse diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten durchführen, wie z. B. die Fenstererneuerung, besteht ein solcher Anspruch nicht (IBRRS 2019, 2098; BGB § 687 Abs. 1, §§ 812, 951; WEG § 21 Abs. 4; BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 254/17
vorhergehend: LG Hamburg, 13.09.2017 – 318 S 23/17
AG Hamburg-Barmbek, 14.10.2016 – 883 C 28/15).