Soweit der Sachverständige eine mangelhafte Leistung erbringt, erhält er eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist.
Ein Gutachten ist mangelhaft, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen keine Grundlage schafft. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Gutachten nicht ergiebig, die beigefügten Fotos unprofessionell, bzw. nicht aussagekräftig sind und das Gericht anhand dessen nicht in die Lage ist, zu beurteilen, ob eine vertragsgemäße Leistung vorliegt, bzw. welche Mängel vorliegen ( IBRRS 2019, 2102; JVEG §§ 4, 8, 8a, 9, AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.04.2019 – 29 C 1170/16).