Schadensersatzpflicht des Architekten bei fehlerhafter Kostenschätzung  0

Gegenüber seinem Auftraggeber ist der Architekt gehalten, stets dessen wirtschaftliche Belange zu beachten. Hierzu gehört insbesondere eine zutreffende Beratung über die voraussichtlich entstehenden Baukosten. Bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn zu berücksichtigen.

Die Haftung des Architekten kann sich einerseits aufgrund schuldhaft unzutreffender Kostenschätzung, die Grundlage der Investitionsentscheidung des Bauherrn geworden ist, ergeben, andererseits auch infolge unterbliebener oder unrichtiger Information über eine Verteuerung des Bauwerks.

Steht die Fehlerhaftigkeit der Kostenschätzung fest, kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Kostenrahmen vereinbart wurde, oder nicht (IBRRS 2019, 0970; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; HOAI 2002 § 15 OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2018 – 21 U 22/17
vorhergehend: LG Hagen, 26.01.2017 – 4 O 13/13
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 87/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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