§ 16 Abs. 4 WEG ermöglicht es den Wohnungseigentümern, im Einzelfall einer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG zu regeln.
Dabei ist es zulässig, einen solchen Beschluss auch noch im Nachgang zu einer bereits ausgeführten Maßnahme zu fassen.
Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 4 WEG ist außerdem auch dann eröffnet, wenn eine Maßnahme nicht aufgrund eines Beschlusses der Gemeinschaft, sondern eigenmächtig durch einen Wohnungseigentümer, z. B. im Rahmen einer Notgeschäftsführung, oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorgenommen worden ist (IBRRS 2019, 1065; EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; WEG § 16 Abs. 4, § 23 Abs. 3 ; ZPO § 313a Abs. 1 Satz 2, § 540 Abs. 2; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2019 – 55 S 14/18 WEG).