Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll.
Eine abstrakt- generelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines Neuen fortgelten soll, bedarf allerdings der Vereinbarung.
Der Verwalter wird weder durch einen konkreten Fortgeltungsbeschluss noch durch eine generelle Fortgeltungsvereinbarung von der Pflicht entbunden, auch für das folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen (IBRRS 2019, 1081; WEG § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 5; BGH, Urteil vom 14.12.2018 – V ZR 2/18; vorhergehend:LG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 – 318 S 15/17; AG Hamburg, 04.01.2017 – 12 C 260/15).